Fragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV)

· Warum kann nicht gleich meine Wartungsfirma (Heizungsbauer) die Messung mit durchführen?
· Wie hoch über Dach muss bei Festbrennstoffen der Schornstein geführt werden?
·Fragen und Antworten zur (neuen) 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), zusammengestellt vom BMU.

Ich habe einen Wartungsvertag und durch meinen Heizungsbauer werden doch auch die Abgaswerte gemessen. Warum muss denn dann noch der Schornsteinfeger messen kommen?

Dies ist eine sehr oft gestellte Frage. In der Tat erscheint für den Betreiber einer Feuerungsanlage dies im ersten Moment als widersprüchlich. Der Grundsatz für diesen Vorgang lautet: "Wer wartet darf nicht messen und wer misst darf nicht warten!" Bekannt ist sicherlich auch dieser Leitsatz: "Wer errichtet darf nicht prüfen und wer prüft darf nicht errichten!"
Weitere Erläuterungen dazu in Arbeit.

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Wie hoch über Dach muss bei Festbrennstoffen der Schornstein geführt werden?

Am 22. März 2010 ist die Novelle der ersten Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) in Kraft getreten. Damit wurden die teilweise noch aus dem Jahr 1988 stammenden Regelungen zur Freisetzung von Emissionen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen aktualisiert. U.a. wurden auch die Ableitbedingungen für Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wesentlich geändert.

 Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für Festbrennstofffe (Kohle, Holz...), die ab dem 22. März 2010 neu errichtet oder wesentlich geändert werden, muss bei Dachneigungen ...

· bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
· von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,3 Metern haben.

Bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW muss die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrössert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 Meter. 

Der BDH (Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e.V.) hält dazu und zu weiteren Regelungen für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Holzzentralheizungskesseln ab dem 22. März 2010 ein Informationsblatt (Nr.22) als PDF-Dokument zum Download bereit:
http://www.bdh-koeln.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Infoblaetter/Infoblatt_Nr_22_01_Maerz_2011.pdf

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