Seit 22. März 2010 gelten auch für Einzelraumfeuerstätten Grenzwerte für die Emissionen von Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid. Dies ist in der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV" festgelegt.
Wichtig ist dabei zu unterscheiden was eine Einzelraumfeuerungsanlage ist und was eine (Mehrraum-) Heizung ist. Denn wenn eine Feuerstätten als Heizung gilt, unterliegt sie der so gen. Messpflicht (aller zwei Jahre durch einen Schornsteinfeger) und muss ganz andere Grenzwerte erfüllen als eine Einzelraumfeuerstätte.
Bei Einzelraumfeuerstätten gibt es hingegen keine Messpflicht! Die Öfen werden nur vor dem Verkauf einer Typprüfung unterzogen und per Herstellerbescheinigung muss belegt sein, dass sie die Anforderungen der Verordnung (de facto auf den Prüfstand) einhalten. Es ist daher wichtig zu wissen, was eine Einzelraumfeuerstätte bzw. –feuerungsanlage ist.
Leider ist die Begriffsbestimmung der Verordnung dabei nur auf den ersten Blick hilfreich. Im § 2 Nr. 3 der Verordnung steht dazu: „Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung“.
Der unbestimmte Rechtsbegriff vorrangig ist bei genauer Betrachtung von sehr großer / weitreichender Bedeutung. Denn das bedeutet, dass der Ofen nicht nur seinen eigenen (Aufstellungs-) Raum beheizen darf, sondern durchaus auch andere Räume mit beheizen kann. Er kann also beispielsweise über eine 'Wassertasche' und einen Pufferspeicher in den Heizkreis Wärme einspeisen und dennoch als Einzelraumfeuerstätte gelten. Es kommt nur darauf an, dass der eigen Raum Vorrang hat. Also quasi mehr als die Hälfte seiner Nennwärmeleistung vom Raum benötigt wird.
Ergo:
Es ist wichtig vor Erwerb eines wasserführenden Kaminofens oder einer ähnlichen Feuerstätte für feste Brennstoffe (Holz, Pellets, Kohle...) zu wissen, ob diese zum Raum 'passt' und als Einzelraumfeuerstätte gilt.
Es gibt zwei Methoden zur Einstufung. Tabelle und Berechnung.
Die Tabellenverfahren ist dabei in seiner Anwendung begrenzt. Für Räume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m² oder falls Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW eingesetzt werden sollen, ist zur Ermittlung der maximalen Leistung der Feuerungsanlage daher eine genauere Berechnung durchzuführen.
Beide Verfahren dienen nur der Feststellung der höchstzulässigen Leistung einer Einzelraumfeuerungsanlage und eignen sich nicht zur Auslegung der Anlage.
Die Berechnung ("Verfahren zur Ermittlung der maximalen, an den Wärmebedarf des Aufstellraumes angepassten, Nennwärmeleistung einer Einzelraumfeuerungsanlage") gliedert sich in drei Schritte:
1.Schritt: | Ermittlung der Heizlast des Aufstellraumes nach DIN EN 12831 |
2.Schritt: | Ermittlung des Tageswärmebedarfs |
3.Schritt: | Ermittlung der maximalen, an den Wärmebedarf des Aufstellraumes angepassten, Nennwärmeleistung der Feuerung |
Im Ergebnis wird dann die maximal zulässige Nennwärmeleistung der Feuerstätte aufgezeigt.
Wird dieser Wert überschritten, handelt es sich um keine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne der 1.BImSchV und die Anlage unterliegt der Messpflicht.
Fazit:
Sprechen Sie mit uns, lassen Sie sich beraten und beauftragen Sie uns mit der Überprüfung/Berechnung. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung und dies selbstverständlich herstellerunabhängig, brennstoffneutral und frei von jedweden eigenen Verkaufsabsichten!
Die Kosten richten sich nach dem jeweiligen Aufwand (Datenermittlung, Berechnung und Berichterstellung). Im Normalfall kann von Netto = 80,25 EUR ausgegangen werden (zzgl. 19% Mwst. Brutto = 95,50 EUR).
Der Preis gilt nur, wenn die Tätigkeit ohne gesonderte Anfahrt ausgeführt werden kann.
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Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!
me. Thomas Kuntke
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