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Wann ist ein Feuerstättenbescheid erforderlich?

Ein Feuerstättenbescheid ist regelmäßig zur Feuerstättenschau neu auszustellen. Im Allgemeinen aber auch, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder sich das Nutzerverhalten erheblich ändert. Also zum Beispiel dann, wenn ein Betreiber eines Kaminofens den Ofen anfangs nur am Wochenende nutzt und nun aus Kostengründen weniger Gas verheizen möchte und statt dessen den Kaminofen in der Heizperiode täglich heizt.  
Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister / Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, bei diesen Anlässen den Feuerstättenbescheid auszustellen.  

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Wie erhalte ich einen Feuerstättenbescheid?

Sprechen Sie Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister / Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Nur er ist berechtigt und verpflichtet, den Feuerstättenbescheid auszustellen.  
Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des Verwaltungsrechts. Bevor der Feuerstättenbescheid ausgestellt wird, ist dem Hauseigentümer Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. Sie haben zur Anhörung die Möglichkeit, sich zum Inhalt des Bescheides und den beabsichtigten Festlegungen zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird Ihnen der Bescheid zugestellt. Auch jetzt haben Sie noch die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen zu widersprechen. Haben Sie keinen Anlass zum Widerspruch, heften Sie den Bescheid in Ihrer Hausakte ab. Sie benötigen ihn, wenn Sie die Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger als dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister / Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen wollen.  

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Was kostet der Feuerstättenbescheid?

Der Feuerstättenbescheid kostet in Sachsen zwischen 10,95 € (bis zu 3 Feuerstätten) und 32,84 €.

(Stand 2010)

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Muss ich einen (langfristigen) Vertrag mit meinem Bezirksschornsteinfeger eingehen?

Nein, das müssen Sie nicht.
Jedem Kunden ist seit 01.01.2013* freigestellt, welchen Schornsteinfegerbetrieb er mit den Kehr– und Überprüfungsarbeiten (gemäß Feuerstättenbescheid) in seiner Liegenschaft beauftragt. Es ist also Ihnen überlassen ob Sie beispielsweise mit Ihrem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Vertrag abschließen oder rechtzeitig zum fälligen Termin (laut Feuerstättenbescheid) einen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen (auch dann kann das z. B. der Betrieb des Bezirksschornsteinfegers sein - muss es aber nicht). 
 Ohne konkreten Auftrag zur Ausübung der betreffenden Schornsteinfegerarbeiten geht es jedoch seit 2013 nicht. Oder würden Sie auf - sozusagen - "gut Glück" durch die Gegend fahren und mehr oder weniger wahllos an den Haustüren klingeln um Ihre Dienste anzubieten? 
Zu beachten ist dabei auch, dass Ihr Bezirksschornsteinfeger das so genannte Kehrbuch zu führen und dabei u. a. die Einhaltung der Terminvorgaben zu kontrollieren hat. D. h., Sie als Hauseigentümer müssen sich innerhalb der gesetzten Frist (siehe Feuerstättenbescheid) einen Betrieb suchen, der die Arbeiten in dem vorgegebenem Zeitrahmen ausführt. Die schriftliche Mitteilung darüber muss der Eigentümer, nicht der ausführende Betrieb, dann an den Bezirksschornsteinfeger übermitteln.
Außerdem muss die Feuerstättenschau (seit 2013 in sieben Jahren zweimal) weiterhin vom Bezirksschornsteinfeger ausgeführt werden, hier besteht das alte „Monopol“ noch weiterhin. Somit kommt Ihr Bezirksschornsteinfeger trotzdem (auch ohne konkreten / individuellen Vertrag) alle drei oder vier Jahre zur Überprüfung in Ihr Haus. 


*Bereits in der Übergangszeit bis Ende 2012 - durften im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Schornsteinfegerbetriebe aus der EU und der Schweiz, vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen.

Bitte beachten:
Falls Sie einen Kehrvertrag mit meiner Firma abschliessen möchten, senden Sie mir bitte eine Email, ein Fax, einen Brief oder rufen Sie mich an.
 Für die Auftragserteilung werden einige Angaben aus dem Feuerstättenbescheid benötigt: Adresse der Liegenschaft, Anlagendaten, Zeiträume der Arbeitsausführung.    

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Was sind "Kehrbezirke" und warum gibt es diese?

Kehrbezirke sind die Gebiete in denen ein/e Bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in (schlicht-) hoheitliche Aufgaben auszuführen hat.
Mit der Einrichtungen von Kehrbezirken wird vom Gesetzgeber bezweckt, dass sämtliche Feuerungsanlagen nicht nur erfasst, sondern in erster Linie hinsichtlich deren Brand- und Funktionssicherheit umfassend überwacht werden können.
Die Festlegung, dass die Verantwortung dafür - nämlich die ordnungsgemäße Verrichtung der notwendigen Kontrolltätigkeiten - nur auf den/die Bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in übertragen ist, hat den Hintergrund, dass wenn auch andere Personen diese Aufgaben verrichten würden, es im Einzelfall schwierig sein dürfte zu ermitteln, wer den mangelhaften Zustand zu verantworten hat.

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Warum gibt es "Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger"? Was sind deren Aufgaben?

Jede/r Bevollmächtigte/r Bezirksschornsteinfeger/in ist für einen bestimmten Kehrbezirk zuständig. Das "Bezirk" bedeutet also, das der Schornsteinfeger einen Kehrbezirk zu verwalten hat. Er wurde auf diesen von der zuständigen Behörde (im Regelfall sind dies die Landesdirektionen) widerruflich für einen Zeitraum von 7 Jahren bestellt (Wiederbestellung ist zulässig). Der/die Bezirksschornsteinfeger/in ist also ein staatlich beliehener Unternehmer und hat im Kehrbezirk hoheitliche Aufgaben auszuführen. 

Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören:

    • Überwachung der notwendigen Schornsteinfegerarbeiten im Kehrbezirk
      -Kontrolle über die auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten
      -Führung des Kehrbuches  
      -Anlassbezogene Überprüfungen (z. B. wenn Betriebs- und Brandsicherheit einer Feuerungsanlage nicht gewährleistet erscheint)
      -Ersatzvornahme von Schornsteinfegerarbeiten, wenn diese nicht fristgerecht nachgewiesen werden
    • Feuerstätten- und Brandverhütungsschauen
      -Erstellung Feuerstättenschau-Bescheinigung und Feuerstättenbescheid
      -Überwachung (Vollzug) entsprechend den Massgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
      -Mitwirkung bei den Brandverhütungsschauen der örtlichen Brandschutzbehörde
    • Bauzustandsbesichtigungen und baurechtliche Bescheinigungen
      -Stellungnahme (Anhörung) zum Bauantrag
      - Inaugenscheinnahme von Abgasanlagen zum Zeitpunkt des Rohbaues
      - Bescheinigung der Tauglichkeit (Zustimmung zum geplanten Feuerstätteneinbau)
      - Inaugenscheinnahme von Feuerungs- und Lüftungsanlagen zum Zeitpunkt der Fertigstellung
      - Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit (Abnahme der neuen/geänderten Feuerungsanlage) 

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Was ist eine Feuerstättenschau und wie oft ist diese durchzuführen?

Die Feuerstättenschau ist eine visuelle Kontrolle / Überprüfung der gesamten Anlage (also Feuerstätten, Verbindungsstücke, senkrechte Abgasanlagen / Schornsteine, Verbrennungsluftversorgung) zwecks Bescheinigung der Betriebs- und Brandsicherheit (quasi eine "kleine Abnahme"), denn thermische Belastungen, chemische Einflüsse (Stichwort: Korrosion) u.a. führen bei allen Feuerungsanlagen zu Verschleiß.  
Es wird also festgestellt, ob die Feuerungsanlage nach wie vor betriebs- und brandsicher ist oder ob Mängel vorhanden sind.
Die Feuerstättenschau wird bei Feuerungsanlagen aller Brennstoffe (fest, flüssig, gasförmig) durchgeführt.
Dabei prüft der Schornsteinfeger unter anderem:

- Brandschutzabstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen
- Zustand der Abgasanlagen, z. B. Dichtheit der Ofenrohre
- Zusätzliche Einrichtungen wie beispielsweise nichtbrennbare Vorlagen vor Feuerungsöffnungen
- Aufstellraum und Brennstoffversorgung
- Sicherheitseinrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten
- Daten des amtlichen Kehrbuches, ggf. dessen Aktualisierung (Abgleich Stammdaten)

Am Ende steht neben dem Bericht über das Ergebnis der Feuerstättenschau auch der Feuerstättenbescheid.

Per Gesetz - bis Ende 2012: § 13 Schornsteinfegergesetz (SchfG) und seit 01.01.2013: § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - sind die zeitlichen Abstände sowie die Pflicht, die Feuerstättenschau fristgerecht durchführen zu lassen geregelt.  
Die Feuerstättenschau ist zweimal innerhalb von 7 Jahren durchzuführen. Wobei sie  frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden darf.  
Anmerkung: Bis Ende 2012 war die Feuerstättenschau aller fünf Jahre durchzuführen.

Die seit dem 1. Januar 2010 gültige bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) legt fest, wie viel „Arbeitswerte“ für die Feuerstättenschau in Rechnung zu stellen sind. Ein Arbeitswert beträgt zzt. Netto 1,05 Euro (Stand: 2013).  

Neben den vorgenannten Tätigkeiten wie Überprüfung von Brandschutzabständen, hat der Gesetzgeber in weiteren Verordnungen, wie der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) festgelegt, dass im Rahmen der Feuerstättenschau zusätzliche Arbeiten mit auszuführen sind.
Dies sind beispielsweise:

- Prüfung, ob alte Heizkessel, welche entsprechend der EnEV außer Betrieb genommen werden mussten, auch tatsächlich außer Betrieb genommen wurden
- Prüfung, ob nachträglich zu dämmende Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nunmehr gedämmt sind
- Einstufung der Feuerstätten für feste Brennstoffe hinsichtlich der Außerbetriebnahme oder Nachrüstung; Information der Betreiber
- Ermittlung der Holzfeuchte

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Wer setzt die Preise (Gebühren) für die Leistungen der Schornsteinfeger / Bezirksschornsteinfeger fest?

Für die hoheitlichen Tätigkeiten werden Gebühren entsprechend der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Rechnung gestellt.

Weitere Erklärung in Arbeit.

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Für die allgemeinen / nichthoheitlichen Schornsteinfegertätigkeiten, wie kehren, überwachen/messen und überprüfen gibt es keine gesetzlich Festlegung hinsichtlich der Preise. Diese werden auf betriebswirtschaftlichen Grundlagen ermittelt und berechnet. 

Weitere Erklärung in Arbeit.

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Sind die Schornsteinfegerkosten (voll) steuerlich absetzbar?

»Steuerermäßigung für Schornsteinfegerarbeiten«

Gemäß dem so genannten Anwendungsschreiben zu § 35a  EStG in der Neufassung vom 10.01.2014 wurden ab 2014 Mess- oder Überprüfungsarbeiten und Feuerstättenschauen grundsätzlich nicht mehr steuerlich begünstigt. Lediglich Schornsteinkehrarbeiten waren ansetzbar.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für  Finanzen (BMF) vom 10.11.2015 wurde diese Regelung zurückgenommen. Somit sind Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten  einschließlich der Feuerstättenschau, Aufwendungen für Reinigungs- und  Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen wieder voll ansetzbar.

Bitte beachten:
Nicht möglich ist, mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen, die Steuerermäßigung bei Barzahlung.

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