Aktuelles


Infos und Dateien zum Herunterladen rund um das GEG sind für Sie hier zusammengestellt: http://kuntke.de/index.php?id=110


Neue Verbändevereinbarung

Bild: ZIV

Am 27. März 2024 unterzeichneten Präsident Alexis Gula stellvertretend für den Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks und Heribert Baumeister, Bundesinnungsmeister des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), eine gemeinsame Verbändevereinbarung.

Ziel der Verbändekooperation ist, berufliche Qualifizierungsstandards für Arbeiten an Wärmepumpen anzuerkennen und künftig in diesem Bereich gewerkeübergreifend zusammenzuarbeiten.

Der BIV unterstützt die Überprüfung durch Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger. Sie trägt zur Sicherheit von Wärmepumpen sowie zur Vermeidung von Umwelteinwirkungen bei und wirkt sich auf die Energieeffizienz aus.

Was enthält die Verbändevereinbarung?

 
Künftig sollen qualifizierte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger im Rahmen der Effizienzprüfung an Wärmepumpen auch die Dichtheit des Kältemittelkreislaufs überprüfen können. Die Überprüfung schließt Eingriffe in den Kältemittelkreislauf von Wärmepumpen aus.

Reparaturen sollen weiterhin nur vom Fachhandwerk (Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik oder von handwerklich gleichwertig Qualifizierten) vorgenommen werden.

ls Qualifizierungsmaßnahme sollen BIV sowie Bildungseinrichtungen des Schornsteinfegerhandwerks den Zertifikatslehrgang „Lecksuche und Dichtheitsprüfung in der Kältetechnik“ anbieten, der vom BIV als Sachkundenachweis der Kategorie IV anerkannt wird.


Im Bild v. l.n.r.: Heribert Baumeister, Bundesinnungsmeister des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), Dietrich Asche, Geschäftsführer des BIV, Torsten Arndt, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) -, Udo Voigt, Vorstand Berufsbildung im ZIV, Vizepräsident und Vorstand Finanzen im ZIV Andreas Peeters sowie ZIV-Präsident Alexis Gula.


Quelle: https://www.schornsteinfeger.de/news/3941/neue-verbaendevereinbarung

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Haushalt 2024 beschlossen: Schuldenbremse wird eingehalten

© bech-aktuell; Flashpic/Jens Krick

Nach Wochen des politischen Tauziehens hat der Haushaltsausschuss nach knapp 10-stündiger Verhandlung den Etat für 2024 beschlossen. Rund 476,8 Milliarden Euro darf der Bund in diesem Jahr ausgeben. Die Nettokreditaufnahme soll bei 39,03 Milliarden Euro liegen - und damit im Rahmen der Schuldenbremse.

(Quelle: beck-aktuell)

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So besteht nun auch die (begründete) Hoffnung, dass für die bis dato "eingefrorene" Bezuschussung der Energieberatung wieder Fördermittel bereitgestellt werden.

  
Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 21.01.2024

 
SCHORNSTEINFEGER: schwarz. sicher. smart


Das neue GEG (gültig seit 01.01.2024)

Grafik "Heizungseinbau"
(Quelle: BMWK Stand 09-2023)
Übersicht-Grafik GEG-Anforderungen neue Heizung


Über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde lange diskutiert, gestritten und intensiv in allen Medien berichtet. Seit Anfang diesen Jahres ist es nunmehr in Kraft.

Der Teil 4 – in diesem geht es vornehmlich um die Gebäudebeheizung – wurde komplett überarbeitet und umfangreich erweitert. Hier findet man die Nachrüstverpflichtungen und Betriebsverbote sowie die Vorgaben bei Heizungseinbau, -modernisierung mit diversen Übergangsfristen.

Im Internet gibt es sehr viele Seiten mit Informationen zur GEG-Novelle. Teils seriös und zum Teil weniger seriös. Manche Seite ist auch nicht gerade userfreundlich gestaltet – sprich: unübersichtlich.
Die Spreu vom Weizen zu trennen, ist mitunter recht schwierig.
Aus meiner Sicht sind die Seiten der SAENA – Sächsische Energieagentur – recht gelungen und man wird dort schnell fündig, was ab 01.01.2024 für den Einbau neuer Heizungsanlagen gilt. Oder auch, was die Inhalte der dann notwendigen Pflichtberatung bei Einbau eines Öl- oder Gaskessels bzw. einer Heizung mit festen Brennstoffen sind. Darüber hinaus findet man Checklisten und nützliche Hinweise für eine langfristige Strategie, um die Immobilie für die Zukunft fit zu machen.

Link: https://www.saena.de/index.html

(Direktlink zur GEG-Infoseite: https://www.saena.de/saena-informiert-buerger-zu-den-neuerungen-des-gebaeudeenergiegesetzes-ab-2024-10907.html

  


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 08.01.2024

 
SCHORNSTEINFEGER: schwarz. sicher. smart


Regierung will Energiepreisbremsen verlängern


Die Bundesregierung will - angesichts des weiterhin andauernden Ukraine-Krieges und den nach wie vor hohen (Import-) Kosten für Energie, insbesondere für den Brennstoff Erdgas - die Energiepreisbremsen im kommenden Winter (2023/2024) fortführen.
Der Verordnungsentwurf sieht eine Verlängerung bis Ende April 2023 vor.
Der Bundestag muss dem zustimmen.

Link zur Vorfassung: https://dserver.bundestag.de/btd/20/090/2009062.pdf

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Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 07.11.2023

 
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Nachtrag: Auf Grund der Haushaltlage (Bundeshaushalt) wurde die Fortführung der Energiepreisbremse über das Jahr 2023 hinaus (vorerst?) gestoppt!


Innovative Lösung für die energetische Gebäudesanierung

Anschließend die Dämmplatte am vorbereiteten Untergrund andrücken und einschwimmen. Es ist keine Verdübelung erforderlich.
Bild: Heck Wall Systems
Aufbringen der Klebemasse an der Wand

Erstes Innendämmsystem mit geklebten Steinwolleplatten

Der Dämm- und Fassadenspezialist HECK Wall Systems bringt mit HECK Inneo das erste Innendämmsystem auf Basis hoch diffusionsoffener Steinwolle-Dämmplatten auf den Markt. Die neue Lösung vereint Wärmedämmung, Brandschutz und Feuchtigkeitsmanagement, minimiert das Schimmelrisiko und sorgt für ein wohngesundes Raumklima. Dank einfacher Installation eignet es sich insbesondere für Renovierung und Sanierung bei Bestandsgebäuden.

Ein aus meiner Sicht interessanter Artikel der da im "HaustechnikDialog" erschienen ist. Ein Produkt mit Potential und das nicht nur wegen der geringen Wärmeleitfähigkeit bzw. den guten Dämmeigenschaften, sondern insbesondere im Hinblick auf die Wasserdampfdiffussion.
Den kompletten Artikel gibt es hier:
Erstes-Innendaemmsystem-mit-geklebten-Steinwolleplatten


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 26.09.2023

 
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Kurz und knackig zum GEG


Aus gegebenen Anlass hier ein paar auf den Punkt gebrachte Antworten zu den mich immer wieder - im Grunde täglich - erreichenden Fragen zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG):

• Keiner muss seine Gas- oder Öl-Heizung ersetzen. Die sogenannte 30-Jahre-Regel trifft faktisch auf keine Heizung in und um Meißen zu!

• Jeder darf seine bestehende Heizung behalten. Diese darf im Fall des Falles repariert und natürlich auch weiter betrieben werden.

• Ab 2024 muss nur bei einem Haus-Neubau (in Neubaugebieten!) eine klimafreundliche Heizung eingebaut werden.

• Es ist eher unwahrscheinlich, dass der Preis für Gas und Öl zukünftig wieder stark fällt. Schon durch die steigende CO2-Bepreisung ist im Grund ein Anstieg vorgezeichnet.
Bsp.: Heizöl EL, Verbrauch 1.500 L, CO2-Bepreisung (Brutto)
2023 = 143,31 EUR
2024 = 167,20 EUR
2025 = 214,98 EUR.

 

Dazu auch folgender satirischer (ironischer) Netzfund:

- - -

Ja, schlimm, ganz schlimm!!!

"Meine Heizung geht kaputt. Was mache ich?
2023: ich lasse sie reparieren
2024: ich lasse sie reparieren.

Meine Heizung geht kaputt und sie ist irreparabel!
2023: ich kaufe eine neue Heizung nach dem aktuellen Stand der Technik, und bezahle sie komplett selbst
2024: ich kaufe eine neue Heizung nach dem aktuellen Stand der Technik, und bekomme bis zu 70 % staatliche Zuschüsse

Ich möchte keine Wärmepumpe und meine Heizung ist irreparabel kaputt!
2023: ok, dann baue ich auf meine Kosten eine andere Heizung ein.
2024: ok, dann baue ich mit Subvention eine andere Heizung ein, nachdem man mich beraten hat.

Ich möchte meinen Altbau nicht dämmen!
2023: ich lasse es halt sein, und lebe damit, dass ich höhere Wärmeverluste und höhere Kosten habe.
2024: ich lasse es halt sein, und lebe damit, dass ich höhere Wärmeverluste und höhere Kosten habe.

Welch eine Katastrophe, das neue "Heizungsgesetz"... man macht das Gleiche wie vorher, und bekommt Zuschüsse dazu…

Außer natürlich, man besteht darauf die uralte Heizung wieder durch ein uraltes Modell zu ersetzen…
und das ergibt ja unheimlich Sinn…"

- - -


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 21.09.2023

 
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Bundestag hat der Novelle des GEG zugestimmt

Grafik: BMWK 09/2023
Zum Vergrößern anklicken.
Überblick, was ab 01.01.2024 gilt.


Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, den 08.09.2023 der Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zugestimmt.
 
Nachfolgend sind die Informationen des BMWK (Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) sowie des Bundestags aufgelistet.


Informationsseite des BMWK

BMWK: Häufig gestellte Fragen und Antworten zum GEG

BMWK: Novelle des GEG auf einen Blick

BMWK: Förderung für den Heizungstausch auf einen Blick (BEG)

Infos des Bundestags zur Abstimmung über das GEG


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 14.09.2023

 
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Gefürchtete „Aliens“ in Europa gelandet

Auch Europäer können jetzt schmerzhafte Erfahrungen mit den rabiaten Feuerameisen machen.
Bild: © Jesse Rorabaugh
Feuerameise

 
Die Festung Europa ist gefallen: Eine der schlimmsten invasiven Arten der Welt – die Rote Feuerameise – hat Pionier-Kolonien in Sizilien etabliert, haben Forscher festgestellt. Von dort aus könnten sich die rabiaten Krabbler nun weiter über den Kontinent ausbreiten, denn dazu gibt es erhebliches Potenzial. Wie in ihren bisherigen Eroberungsgebieten in der Welt könnten die Insekten dann auch bei uns enorme ökologische und ökonomische Schäden verursachen sowie Menschen mit ihrem Gift bedrohen. Nur durch konsequente Bekämpfungsmaßnahmen könnte sich die Invasion vielleicht noch vereiteln lassen, sagen die Forscher.

Ein wie ich meine interessanter Artikel der bei „Bild der Wissenschaft“ erschienen ist. Es wird darin dargelegt, wie sich diese eigentlich südamerikanische Ameise im Laufe der Zeit verbreitet hat. Zu befürchten ist, dass sich diese aggressive Art nun relativ schnell in Europa verbreitet und sozusagen heimisch wird.
Den Artikel kann man sich übrigens auch vorlesen lassen.

www.wissenschaft.de/...gefuerchtete-aliens-in-europa-gelandet/...
(Link öffnet im neuen Fenster.)


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 12.09.2023

 
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Klimawandel: Wichtige Winzlinge in die Tiefe verbannt

Vertreter des arktischen Zooplanktons, wie Ruderfußkrebse, folgen dem Dämmerlicht.
Bild: © Barbara Niehoff
Ruderfußkrebs in dunkler Umgebung

 
Der arktische Meereisrückgang verändert die Lichtverhältnisse im Wasser und stört damit das Verhalten des Zooplanktons, berichten Forscher. Die ökologisch wichtigen Tierchen bleiben dadurch künftig immer länger in tiefen Wasserschichten, geht aus den Daten hervor. Den Modellierungen zufolge droht ihnen dadurch Nahrungsmangel. Da das Zooplankton eine der Grundlagen der arktischen Nahrungskette bildet, könnte diese Beeinträchtigung weitreichende Folgen haben, sagen die Wissenschaftler.

Ein wie ich meine interessanter Artikel der bei „Bild der Wissenschaft“ erschienen ist. Zusammenhänge, die mit Veränderungen im Polarmeer einhergehen, werden nachvollziehbar dargestellt. Auch die Auswirkungen auf Ökosysteme werden kurz beleuchtet.
Den Artikel kann man sich übrigens auch vorlesen lassen.

www.wissenschaft.de/...wichtige-winzlinge-in-die-tiefe-verbannt/...
(Link öffnet im neuen Fenster.)


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 30.08.2023

 
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Globale Erwärmung: Wie sieht das Klima bei zwei Grad Erwärmung aus?

© NASA/ Taejin Park

 
Das 1,5-Grad-Klimaziel wird wohl nicht zu halten sein. Deshalb hat sich ein Forschungsteam näher angeschaut, wie das Klima bei zwei Grad Erwärmung aussehen wird.
 
 
Welche Entwicklungen vorhersehbar sind, wird in einem aus meiner Sicht sehr interessanten Artikel bei „Bild der Wissenschaft“ beleuchtet.
Diesen kann man sich übrigens auch vorlesen lassen.

www.wissenschaft.de/erde-umwelt/wie-sieht-das-klima-bei-zwei-grad-erwaermung-aus/?
(Link öffnet im neuen Fenster.)


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 15.08.2023

 
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Kein Büro am 25. und 27. Juli 2023

Kein Büro am 25. und 27.07.2023

 
Sehr geehrte Kundschaft,
 
urlaubsbedingt bin ich in der Woche vom 24. bis 28. Juli 2023 persönlich zu den Bürozeiten (DI. 25.07. und DO. 27.07.) nicht erreichbar. In wirklich dringenden Fällen können Sie mir jedoch eine SMS an die 0151 276 30 299 senden. Ich werde dann versuchen so schnell es geht zu reagieren. E-Mails werden im Regelfall einmal täglich abgerufen. Eine Beantwortung wird jedoch nicht umgehend erfolgen. Ich bitte dafür um Verständnis. Vielen Dank! 


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 24.07.2023

 
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Update 2.0 zum GEG2024-Entwurf (Stand 30.06.2023)

GIH-Übersicht über Anforderungen neuer Heizungen ab 2024 nach GEG-Entwurf vom 30.06.2023 – V1
[PDF-Datei]
GIH-Übersicht zu den GEG-Anforderungen an Heizungen

Anforderungen und Erfüllungsoptionen beim Einbau einer neuen Heizung

Welche Regelung für welchen Fall gilt, wenn ab 2024 neue Heizungen eingebaut werden, hat der GIH (Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker e.V.) in einer übersichtlichen Grafik zusammengefasst.

Die im Entwurf zur Änderung (Novelle) des GEG (Gebäudeenergiegesetzes) benannte Pflicht erlaubt die Errichtung/Installation unterschiedlicher Heizungssysteme.
Die sogenannten „Erfüllungsoptionen“ enthalten z.B. grundsätzlich Wärmepumpen, Pelletheizungen, Wärmenetze, Heizsysteme (§71/2) mit 65% Erneuerbare-Energien(EE)-Nachweis nach DIN 18599 und einige mehr.


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 09.07.2023

 
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Wussten Sie schon, dass das Kondensat aus einem Brennwertgerät eine Säure ist?

Kondensat aus einem Brennwertgerät sollte durch eine Kunststoffleitung geführt werden.
Bild: (c) IKZ
Kondensatablauf aus einem Brennwertgerät in einem Kunstoffleitung

Jeder, der schon mal ein Brennwertgerät installiert hat, ist bestimmt über diese beiden Hinweise gestolpert:

• das Kondensat darf nicht über metallische Leitungen abgeleitet werden,
• bei größeren Anlagen ist das Kondensat vor dem Einleiten in die Abwasseranlage über eine „Neutralisationsbox“ zu leiten.

Der Grund dafür:
Das Kondensat ist eine Säure.

 
In der Technik spricht man von einer Säure, wenn der pH-Wert kleiner als 7 ist. Je niedriger die Zahl, desto stärker die Säure. Ein pH-Wert über 7 bedeutet, dass es sich um eine Lauge handelt. Hier gilt: Je höher die Zahl, desto stärker die Lauge. Hat die Flüssigkeit einen pH-Wert von 7, ist sie neutral – weder Säure noch Lauge.
Doch woher kommt die Säure?
Im Brennwertgerät verbrennt man Erdgas oder Heizöl. Dabei entsteht auf jeden Fall Wasser(dampf) (H2O) und Kohlendioxid (CO2). Den Wasserdampf lässt man im Gerät kondensieren, um die darin enthaltene Wärme noch zu nutzen. Man erhält also im Brennwertgerät flüssiges Wasser und gasförmiges CO2. Diese beiden Stoffe reagieren miteinander und bilden zusammen Kohlensäure – nichts anderes als das, was man aus Sprudelflaschen kennt. Diese Kohlensäure bildet mit Wasser eine Säure. Und da ist sie, unsere Säure im Brennwertgerät.
Verstärkt wird der Effekt, wenn mit dem Wasser nicht nur CO2 in Verbindung kommt, sondern auch Schwefel­dioxid. Dies fällt als Verbrennungsprodukt bei schwefelhaltigen Brennstoffen an. Zusammen mit Wasser bildet dies dann die „schweflige Säure“.
Aber warum darf das Kondensat nicht durch metallene Leitungen fließen?
Grund: Das Kondensat (die Säure) „zersetzt“ Metall, es wird „aufgefressen“. Deshalb muss die Kondensatleitung aus Kunststoff sein.
Bleibt noch die Frage, warum in großen Anlagen das Kondensat neutralisiert werden muss. Hier ist es so, dass in großen Anlagen sehr viel Kondensat anfällt. Damit es in den Abwasserkanälen keinen Schaden anrichtet, muss es über eine Neutralisationsbox geleitet werden.

Autor: Ralf Anderer, Heinrich-Meidinger-Schule – Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik, Karlsruhe
Erschienen in "IKZ".
Link: https://www.ikz.de/detail/news/detail/wussten-sie-schon-7/


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 30.06.2023

 
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Klimabilanz von Strom oder Erdgas als Wärmelieferant

Von den Emissionen her betrachtet ist in Deutschland die Gasheizung noch knapp klimafreundlicher als das Heizen mit Strom.
Bild: © Axel Bueckert/ iStock
Bild mit Heizkörper-Thermostat

Viele Menschen weltweit nutzen zum Kochen entweder einen Gasherd oder einen Elektroherd, auch beim Heizen kommen beide Energielieferanten zum Einsatz. Welche Methode klimafreundlicher ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Menge des unverbrannt entweichenden Methans und dem Strommix. Wie die Klimabilanz fürs Heizen und Kochen mit Gas oder Strom aussieht und was günstiger wäre, hat nun ein Forschungsteam für 25 Länder untersucht. Das Ergebnis: In fünf Ländern, darunter Frankreich, Brasilien und Kanada ist das elektrische Heizen und Kochen wegen des hohen Anteils nichtfossilen Stroms klimafreundlicher. In elf Ländern, darunter Deutschland, halten sich beide Energieformen noch die Waage. Und in acht Ländern, darunter China und Indien, macht der hohe Kohleanteil bei der Stromerzeugung Erdgas zur klimafreundlicheren Alternative – zumindest vorübergehend.

Ein wie ich meine sehr interessanter Artikel.
Erschienen in "Bild der Wissenschaft" (wissenschaft.de).
Weiterlesen hier: https://www.wissenschaft.de/erde-umwelt/klimabilanz-von-...

Kann man sich übrigens auch vorlesen lassen.


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 27.06.2023

 
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Kein Verbot für Einzelraumfeuerstätten ab 2024

Aktuell werden Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die für viel Verwirrung und Unklarheit rund um das Thema „Heizen“ sorgen. So werden beispielsweise bestehende Maßnahmen der 2. Stufe der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) und Vorgaben des geplanten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gemischt.
 
Ein meiner Meinung nach interessanter Artikel. Weiter lesen auf www.haustechnikdialog.de, hier klicken.

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Feinstaub: Der kleinste ist der gefährlichste

Der Straßenverkehr ist eine der größten Quellen für Ultrafeinstaub in der Stadt.
© deepblue4you/ iStock
Bild mit Fahrzeugen die im Stau stehen.

Der Straßenverkehr, aber auch modernen Abgasreinigungsanlagen setzen besonders viel Ultrafeinstaub frei – Partikel von weniger als 0,1 Mikrometer Größe. Jetzt belegt eine Langzeitstudie in drei deutschen Städten, dass gerade diese kleinsten Partikel die menschliche Gesundheit am stärksten belasten. Sie erhöhen das Risiko, an einer Lungen- und Atemwegserkrankung zu sterben, mehr als der gröbere Feinstaub. Bisher wird die Belastung durch diesen Ultrafeinstaub aber nicht gesondert gemessen und ausgewiesen.

Ein wie ich finde sehr interessanter Artikel auf dem Portal wissenschaft.de der die Thematik des Feinstaubs und dabei insbesondere des Ultrafeinstaubs beleuchtet.
Aus meiner Sicht sehr lesenswert!

Link: www.wissenschaft.de/erde-umwelt/feinstaub-der-kleinste-ist-der-gefaehrlichste/..."

Kann man sich übrigens auch vorlesen lassen.


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 19.05.2023

 
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Neue EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von Wohngebäuden

Energieeffizienzklassen von Gebäuden nach GEG

Im März diesen Jahres hat das EU-Parlament für strengere Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden gestimmt.
 
Bis zum Jahr 2033 – also innerhalb der nächsten 10 Jahre – müssen demnach alle Wohngebäude einen bestimmten Energiestandard erfüllen. Diese Energieeffizienz soll auf einer Skala von „A“ bis „G“ angegeben werden. Zudem sprachen sich die Abgeordneten mehrheitlich dafür aus, ab 2028 nur noch Häuser zu bauen, durch die de facto keine zusätzlichen Treibhausgase ausgestoßen werden.

In Deutschland werden wohl Millionen von Häusern betroffen sein. Die Sanierungspflicht betrifft konkret Wohngebäude der Energieeffizienzklassen „E“, „F“ und „G“, da diese nur den energetischen Standards bis (bestenfalls) 1995 entsprechen. Gebäude der Klassen „A“, „B“, „C“ und „D“ sind hingegen von der Sanierungspflicht nicht betroffen.

Energieeffizienzklassen – Energieausweis
Der Energieausweis gibt Aufschluss darüber, ob eine Sanierung des Gebäudes sich erforderlich macht. Falls der Jahresverbrauch für die Gebäudebeheizung zwischen 100 und 130 Kilowatt pro Quadratmeter bzw. darunter liegt, ist keine Sanierung notwendig. Liegt der Verbrauch jedoch höher, muss laut Richtlinie das Gebäude so energetisch ertüchtigt (saniert) werden, dass zumindest die Klasse „D“ erreicht wird.

Maßnahmen
Es gibt unterschiedliche Maßnahmen, um den erforderlichen energetischen Standard zu erreichen. So der Austausch von Fenstern, die Dämmung der Fassade, des Dachs oder der Kellerdecke sowie der Austausch der Heizung. Bei Gebäuden, die noch nicht zusätzlich gedämmt sind und aus nicht hochdämmenden Steinen bestehen, ist eine Fassadendämmung besonders wirksam.

Fördermittel
Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen – z.B. Fenstertausch - gibt es seitens der BAFA eine Förderung von 15 bis 20 Prozent. Bei umfassender energetischer Sanierung ist es durchaus ratsam, direkt KfW-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Die Zinssätze sind attraktiv und es besteht die Möglichkeit zusätzlich einen Tilgungszuschuss von bis zu 45 Prozent zu erhalten. Auch ist es durchaus eine Überlegung wert zu prüfen, ob bei einer ohnehin geplanten größeren energetischen Sanierung, KfW-Fördermittel in Anspruch nehmen um die Klassen „B“ oder „A“ zu erreichen.

Empfehlung
Man sollte sich frühzeitig mit der Sanierung des Gebäudes auseinandersetzen und nicht auf die lange Bank schieben. Ein erster Schritt wäre der Energieausweis, um festzustellen, welche Effizienzklasse beim eigenen Haus vorliegt. Zudem ist zu bedenken, dass die momentane Marktlage längere Lieferzeiten und höhere Preise für Produkte mit sich bringt. Dies kann sich zum Ende der nächsten 10 Jahre, aufgrund der dann anstehenden Sanierungspflicht, durchaus noch verstärken.


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 09.05.2023

 
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Update 1.1 zum GEG2024-Entwurf (Infos zur Förderung)

Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingt, sieht der Gesetzentwurf Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. Zudem soll die staatliche Förderung angepasst werden. Dies im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). So soll der Umstieg auf klimafreundliches Heizen mit erneuerbaren Energien begleitet und unterstützt werden. Angedacht sind direkte Zuschüsse und auch zinsgünstige (Förder-) Kredite.
 
Alternativ bleibt auch die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht, wonach energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch oder Dämm-Maßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden.
 
Ausnahmen von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien sind grundsätzlich für alle möglich, die aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.

 
Wie soll sich die staatliche Förderung rund um die Heizung im Zusammenhang mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz ab 2024 gestalten?

die bisherige „Grundförderung“ für selbstgenutztes Wohneigentum und auch für Vermieter von bis zu sechs Wohneinheiten (davon eine selbst bewohnt) im Rahmen des BEG bleibt bestehen
beim Austausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung beträgt künftig der Fördersatz einheitlich 30%
zur Grundförderung gibt es zudem erhöhte Fördersätze: so genannte Klimaboni (I, II, III), dabei ist max. 1 Bonus anwendbar
Alternativ gibt es auch Kreditförderung mit zinsgünstigen Krediten für den alleinigen Heizungstausch (bislang nur für systemische Sanierungen)
die steuerlichen Abschreibungen für energetische Sanierungsmaßnahmen erfolgen wie bisher

 
Klimabonus I

Für Wohngeldempfänger, Empfänger von Grundsicherung im Alter, Empfänger von Kinderzuschlag, Empfänger von Bürgergeld und für Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des GEG-Entwurfs erhalten.

20% zusätzliche Förderung = 50 % Förderung für eine neue klimafreundliche Heizung
für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstant-Temperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind und wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i des GEG-Entwurf fallen. (Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.)

 
Klimabonus II

Für Eigentümer:innen, bei denen eine Austauschpflicht laut GEG-Entwurf besteht, wenn sie ihre besonders alte und ineffiziente Heizung bereits vor der (30-Jahres-) Frist tauschen oder eine Heizung mit höherem Erneuerbare-Energien-Anteil einbauen.

10% zusätzliche Förderung = 40 % Förderung für neue klimafreundliche Heizung
bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstant-Temperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 des GEG-Entwurfs fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein Erneuerbaren-Energien-Anteil von 70% als Übererfüllung.

 

Anmerkung:
Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ soll zeitlich gestaffelt werden, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen sowie keinen preistreibenden Markteffekt zu „provozieren“. So sind z. B. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Baujahr bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Baujahr bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Baujahr bis 31.12.1996).

 
Klimabonus III

Angedacht für Havariefälle, wenn man zum Beispiel bereits innerhalb eines Jahres anstatt innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren auf eine Wärmepumpe umstellt.

10% zusätzliche Förderung = 40 % Förderung für neue klimafreundliche Heizung
für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die einen irreparabel Defekt haben
die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% Erneuerbare-Energien innerhalb von einem Jahr, statt der gesetzlicher Frist von max. 3 Jahren übererfüllt werden (§ 71i Absatz 1 GEG-Entwurf)


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 29.04.2023

 
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Update 1.0 zum GEG2024-Entwurf

Welche Möglichkeiten (Erfüllungsoptionen) sieht der Referentenentwurf des GEG für die zukünftige Beheizung vor?

Wärmepumpen-Hybridheizung, bei der der Erneuerbaren-Energien-Anteil mindestens 65 % betragen muss, der verbleibende Energiebedarf (35 %) darf mit fossilen Energieträgern gedeckt werden (bis 31.12.2044)
elektrisch angetriebene Wärmepumpe
Biomasseheizung auf Basis von Biomasse einschließlich Biomethan
Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von "grünem" (hergestellt aus Wasser mittels Wind-/Sonnenenergie) oder "blauem" (hergestellt aus Methan/Erdgas) Wasserstoff oder Derivaten davon
Anschluss an ein Wärmenetz
Stromdirektheizung in sehr gut gedämmten Gebäuden
solarthermische Anlage (100% ?)

Bezüglich Heizstromtarife hat das Bundeskabinett eine Anpassungsnovelle verabschiedet:

Strompreisbremse von 28 Cent/kWh für Heizstromtarife beschlossen; Bundestag muss nun noch zustimmen, damit werden Wärmepumpen im Altbau wirtschaftlicher
aktuell gibt es auch wieder Wärmepumpentarife für 28 Cent/kWh oder 100 % Ökostrom 29 Cent/kWh
bedeutet bei einer Jahresarbeitszahl (JAZ) von 3,0 für eine Luft-Wärmepumpe im Altbau einen Wärmepreis von 9,3 Cent/kWh
Gas liegt aktuell mit der Preisbremse bei 12 Cent/kWh und Heizöl bei ca. 9,5 Cent/kWh (= 0,95 €/l)


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 28.04.2023

 
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GEG – Novelle in Sichtweite

Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) brachte einiges an Unruhe, sorgte für einen gewissen „Aktionismus“ und wurde zum Teil heftig kritisiert. Nun hat der Koalitionsausschuss 2 Tage lang getagt und dabei - sicherlich auch in Reaktion auf die große Medienresonanz - einige Konkretisierungen für den aktuellen GEG-Referentenentwurf beschlossen.
So steht im Statement vom 28.03.2023 geschrieben:
„Niemand wird im Stich gelassen!“

- die Förderkulisse um das neue GEG soll pragmatisch und bürokratiearm ausgestaltet werden
- unbillige Härten sollen vermieden werden
- als zielorientiertes Instrument zum sozialen Ausgleich, auch für Mieter:innen, sollen finanzielle Fördermittel aus dem Klima- und Transformationsfond zum Einsatz kommen

Auch sollen die schon bestehenden Übergangszeiträume um einen so genannten „technologieoffenen“ Aspekt erweitert werden.

Aus meiner Sicht kann dies folgendes bedeuten:
Gas-Heizungen können im Grunde weiterbetrieben werden, wenn diese mit klimafreundlichen Brennstoffen, wie z. B. Biogas oder „grünem“ Wasserstoff betrieben werden. Ähnliches könnte eventuell auch für flüssige Brennstoffe zum Tragen kommen. Also statt Heizöl –Bioöle (naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester).
Unverändert bleibt die Zielsetzung, den Gebäudebestand in Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu gestalten und dementsprechend zu modernisieren.

Fazit aus meiner Sicht:
Es ist gut und richtig, dass man sich offenbar auf Mechanismen zur technologieoffeneren und sozialverträglicheren Ausgestaltung des zukünftigen GEG geeinigt hat!


Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 30.03.2023

 
SCHORNSTEINFEGER: schwarz. sicher. smart

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Aus aktuellem Anlass folgender Hinweis:


Erhöhung der Kehrfolge bei stärker Nutzung

Wird die Festbrennstoff-Feuerungsanlage stärker als bisher benutzt, führt dies zu einer höheren Rußbildung und -ablagerung im Schornstein. Aus Gründen des Brandschutzes muss ggf. die jährliche Kehrfolge angepasst werden. Z.B. statt einer jährlich 1maligen Schornsteinkehrung - weil bisher nur gelegentlich gefeuert wurde - auf eine jährlich 2malige Kehrung - weil nunmehr die Festbrennstoff-Feuerstätte als Zusatz zur Zentralheizung mehr als nur gelegentlich gefeuert wird. Eine weitere Kehrung in der kalten Jahreszeit ist dann erforderlich.
Sollte sich also Ihr Nutzerverhalten dahingehend ändern, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Vielen Dank!

Meißen, 27.07.2022 / 01.09.2022 / 11.09.2022 / 06.11.2022

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Neue Preise ab 2023

Klick auf das Bild: Infos zu Preisen
Link zur Preisinfo

Sehr geehrte Kundschaft,

auch an uns gehen die aktuellen Entwicklungen nicht vorbei. Um die Auswirkungen der Inflation etwas zu begegnen sehen auch wir uns leider gezwungen unserer Preise zu erhöhen.
Nach zwei Jahren gleichbleibender Preise erfolgt daher zum 01.01.2023 eine Erhöhung von 10 Prozent.

Wie hoffen auf Ihr Verständnis.

Mit freundlichem Gruß
Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Meißen, 06.11.2022

 

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Aktuelle Aufklärungskampagne von Schornsteinfegerhandwerk und Feuerwehr

Sicher Heizen trotz Energiekrise

September 2022

Steigende Energiepreise und eine drohende Gasmangellage verunsichern zurzeit viele Menschen:
- Was soll ich tun, wenn das Gas ausbleibt?
- Wie kann ich mich vorbereiten?
- Kann ich meinen alten Kaminofen wieder anschließen?
Fast täglich beantworten Schornsteinfeger*innen Fragen wie diese, wenn sie bei ihren Kunden Heizungen messen oder Schornsteine kehren.

Um möglichst frühzeitig auf die Problematik und potenzielle Gefahrenquellen hinzuweisen, suchen die Schornsteinfeger*innen das Gespräch mit ihren Kunden – bei der Arbeit in den Bezirken und am Tag des Schornsteinfegers am 15. Oktober 2022. In diesem Jahr findet der jährliche Aktionstag des Handwerks mit dem Schwerpunktthema „Sicher Heizen im Winter – keine Wärme-Experimente im Haus“ statt. Mit seiner Aufklärungskampagne möchte das Schornsteinfegerhandwerk möglichst viele Menschen vor und mit Beginn der Heizsaison erreichen und Unfälle durch improvisiertes Heizen vermeiden helfen. Die Kampagne wird unterstützt vom Deutschen Feuerwehrverband (DFV), der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) sowie von den Initiativen „CO macht KO“ und „Rauchmelder retten Leben“.

Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)

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EnSimiMaV

EffizienzCheck - Durch Ihren Schornsteinfeger und Energieberater.

[Energiesicherungs-Maßnahmenverordnung]

Als Reaktion auf die durchaus ernste und bedrohliche Situation bezüglich der Energieversorgung – und hierbei insbesondere im Bereich der Gasversorgung – hat die Bundesregierung eine „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristige Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)" entworfen.
(Selbst die Kurzvariante ist ein mehr als nur anstrengendes Wortungetüm, besser wäre daher aus meiner Sicht: Energiesicherungs-Maßnahmenverordnung)
Diese Verordnung (VO) soll am 01.10.2022 in Kraft treten.

Inhalt dieser VO soll dann u.a. ein „Effizienz.Check“ sein. Dabei sollen z. B. einstellbare technische Parameter an der Heizung optimiert werden oder auch geprüft werden, ob der Heizkreis hydraulisch (gut) abgeglichen ist oder auch, ob effiziente Heizungspumpen bereits eingesetzt sind. Auch Fragen der Regelungseinstellung, wie z. B. Nachtabsenkung oder Optimierung der Heizkurve (bzw. Absenkung der Vorlauftemperatur) sind beim „Effizienz.Check“ von Bedeutung.

Dieser „Effizienz.Check“ soll dann u. a. von uns Schornsteinfegern bei ohnehin stattfindenden Terminen (z. B. wiederkehrende Überprüfungs- und Messarbeiten an den Heizungen) mit ausgeführt werden.

Für weitere Infos oder Fragen stehe ich meiner geschätzten Kundschaft selbstverständlich gern zur Verfügung.

Kontakt

Mit freundlichem Gruß

Ihr Thomas Kuntke, me.

 

Weitergehender Hinweis:
Neben dem „Effizienz.Check“ bietet meine Firma u. a. bereits seit längerer Zeit einen „Brennwert-Check“ an. Informationen hierzu erhalten Sie hier.

 

Meißen, 01.09.2022

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Urlaub vom 04. - 18.08.2022

Sehr geehrte Kundschaft,

bitte beachten Sie, dass
am Dienstag, den 9. August 2022,
am Donnerstag, den 11. August 2022 und
am Dienstag, den 16. August 2022 sowie
am Donnerstag, den 18. August 2022
keine Bürozeiten stattfindet. Ich bin auch nicht telefonisch erreichbar. In wirklich dringenden Fällen können Sie mir eine SMS an die 0151 276 30 299 senden. Ich werde dann versuchen, so schnell wie möglich zu antworten.

Auf Ihr Verständnis hoffend,
verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Ihr Thomas Kuntke, me.

Meißen, 27.07.2022

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Änderung der Sächsischen Bauordnung

Piktogramm Gesetzbuch mit Person
Piktogramm Rauchwarnmelder


Rauchwarnmelderpflicht auch in Bestandsgebäuden

Seit 08.06.2022 gilt in Sachsen eine geänderte Bauordnung (Sächsische Bauordnung - SächsBO). Ein wesentlicher Punkt der Änderung der SächsBO ist die Ausweitung der Rauchwarnmelderpflicht auf Bestandsgebäude.
Im § 47 "Aufenthaltsräume" steht im Absatz 4 dazu:
"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten."

Link zur SächsBO: REVOSax - SächsBO

Meißen, 18.06.2022

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Hinweis auf Verzögerungen / Keine Neuaufträge

Sehr geehrte Kundschaft,

auf Grund sehr vieler Anfragen und der damit verbundenen sehr hohen Arbeitsbelastung, kann ich momentan leider nicht alle Anliegen umgehend bearbeiten bzw. mir zugesandte Anfragen z.B. via E-Mail postwendend beantworten.
Haben Sie dafür bitte Verständnis und haben Sie bitte auch etwas Geduld. Ich werde natürlich versuchen so schnell es geht zu reagieren.

In dringenden Angelegenheiten, die wirklich keinen Aufschub dulden, senden Sie mir bitte eine SMS an die 01 51 27 63 02 99. Ich werde dann versuchen so schnell wie möglich zu antworten.

Falls es sich um eine Terminänderung / -verschiebung handelt, teilen Sie mir per E-Mail (kuntke(at)ebb-meissen.de) oder Fax (03521 73 52 82) bitte zwei oder besser drei Ihnen genehme Termine mit.
Den ‚passenden‘ werden ich Ihnen dann bestätigen.
Oder kontaktieren Sie meinen Mitarbeiter, Herrn Keld Hielscher (Mo. - Fr. von etwa 7 bis ca. 15 Uhr, Mobiltel.: 0151 276 30 300)
Näheres hierzu auch unter: Terminänderung/Terminverschiebung.

Bitte beachten Sie zudem, dass momentan keine Neuaufträge angenommen werden können (betrifft Schornsteinfegerarbeiten, Gutachten, technische Berechnungen, Erstellung Energieausweise, Energie- und Fördermittelberatung, Vorträge / Dozententätigkeit). Falls dies Ihr Anliegen / Ihre Anfrage zum Inhalt hatte beachten Sie bitte, dass diesbezüglich meinerseits keine gesonderte Antwort / Absage erfolgt. Bestehende Verträge/Aufträge haben natürlich weithin Gültigkeit!
Auch die so genannten hoheitlichen Aufgaben in meiner Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger – wie z.B. „Zustimmungen“ zum Feuerstätteneinbau oder „Abnahmen“ – bleiben davon natürlich unberührt.

Auf Ihr Verständnis hoffend,
verbleibe ich mit freundlichem Gruss

Ihr Thomas Kuntke, me.

Meißen, 23.04.2022

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Keine Bürozeiten in der 17. KW 2022

Sehr geehrte Kundschaft,

bitte beachten Sie, dass am
Dienstag, den 26. April 2022 und am
Donnerstag, den 28. April 2022
die sonst üblichen Bürozeiten nicht stattfinden!

Ich bin in der Woche an der Bildungseinrichtung des Schornsteinfegerhandwerks in Doberschütz (bei Eilenburg) tätig.
In dringenden Angelegenheiten, die wirklich keinen Aufschub dulden, senden Sie mir bitte eine SMS an die 01 51 27 63 02 99. Ich werde dann versuchen so schnell wie möglich zu antworten.

Auf Ihr Verständnis hoffend,
verbleibe ich mit freundlichem Gruss

Ihr Thomas Kuntke, me.

Meißen, 22.04.2022

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Neues Immissionsschutzrecht

Schornsteine die unterhalb des Firstes enden liegen mit ihrer Ausmündung in der so genannten Rezirkulationszone des Daches. Ein Eintrag der Rauchgase in höhere Luftschichten wird damit häufig erschwert oder gar verhindert.
[Grafik: Kuntke]
Schornsteinausmündung unterhalb des Dachfirstens

Der Bundesrat hat am 17.09.2021 der Änderung der Ableitbedingungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe im Paragraf 19 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) zugestimmt.

Die Änderungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Das Hauptaugenmerk der Änderungen liegt auf neu zu errichtende Schornsteine (Abgasanlagen für den Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe). Mit den Neuregelungen soll ein besserer Schutz vor Feinstaubemissionen erreicht werden. Auch sollen dadurch Nachbarschaftsbelästigungen, die durch Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entstehen, reduziert werden. Durch höhere Schornsteine (Mündung über First) soll sichergestellt werden, dass der Abtransport der Rauchgase in die freie Luftströmung erfolgt. Andernfalls verbleiben sie in der so genannten Rezirkulationszone und damit im Wohnumfeld.

Für weitere Infos oder Fragen stehe ich meiner geschätzten Kundschaft selbstverständlich gern zur Verfügung.

Ihr Thomas Kuntke, me.

Meißen, 04.02.2022

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Informationen zur Berechnung gemäß VDI 3781-4 (Schornsteinhöhen bei firstferner Anordnung) erhalten Sie hier.

 

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Urlaub (Betriebsruhe) vom 24.12.2021 bis 03.01.2022

(Zum Vergrößern anklicken.)
Schornsteinfeger beseitigt Verstopfung im Kamin weil Weihnachtsmann  fest sitzt


Sehr geehrte Kundschaft,


bitte beachten Sie, dass wir uns vom 24. Dez. 2021 bis einschließlich 03. Jan. 2022 im Urlaub befinden (Betriebsruhe).
Wir sind wieder ab dem 04. Jan. 2022 in Sachen Brandschutz, Sicherheit, Umweltschutz und Energieeinsparung für Sie unterwegs und tätig.

Bis dahin verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
verbunden mit den besten Wünschen zum Weihnachtsfest und für einen guten Start ins Jahr 2022
Schornsteinfegerbetrieb Kuntke - Energieberatungs- und Sachverständigenbüro
Inh. Thomas Kuntke, me.

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Keine Bürozeiten am 19., 24. + 26.08.2021

Sehr geehrte Kundschaft,

bitte beachten Sie, dass
am Donnerstag, den 19. August 2021,
am Dienstag, den 24. August 2021 und
am Donnerstag, den 26. August 2021
keine Bürozeiten stattfindet. Ich bin auch nicht telefonisch erreichbar. In wirklich dringenden Fällen können Sie mir eine SMS an die 0151 276 30 299 senden. Ich werden dann versuchen so schnell wie möglich zu antworten.

Auf Ihr Verständnis hoffend,
verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Ihr Thomas Kuntke, me.


Kohlenstoffmonoxid(CO)-Unfälle

Gerade in den Wintermonaten kommt es immer wieder zu CO-Unfällen in Zusammenhang mit defekten oder manipulierten Feuerungsanlagen, Shishas, Heizstrahlern und Holzkohlegrills. Ein großer Teil dieser Unfälle lässt sich durch Information und Aufklärung vermeiden. So weist der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks auf die Wichtigkeit der regelmäßigen Überprüfungen durch den Schornsteinfeger hin. Bei den Messungen und Überprüfungen fallen erhöhte CO-Werte auf, bevor es zu einem Unfall kommen kann. Auch verstopfte Abgasleitungen und Schornsteine werden auf diese Weise entdeckt.

Weitere Infos dazu hier (PDF-Datei vom Bundesverband - ZIV).

Meißen, 31.03.2021


Blick aus dem Fenster auf die schneebedeckte Straße

Mo. 08. bis Fr. 12.02.2021 (6. KW)

Auf Grund der momentanen Wettersituation kann es zu Verzögerungen kommen.

Wir bitten um Verständnis, dass die mitgeteilten ungefähren Zeiten (z.B. 7 - 9 Uhr) eventuell nicht eingehalten werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter +49(0)3521. 73 52 95 (auch Mobiltel.) gern zur Verfügung.

Ihr Thomas Kuntke

Meißen, 08.02.2021


Abbildung Corona-Virus

Mi. 06. bis Fr 08.01.2021

Coronabedingt (die Mitarbeiterin / Aushilfe befindet sich in Quarantäne) können leider ein Teil der Arbeiten nicht wie geplant ausgeführt werden.

Entgegen der Mitteilung (Ankündigung / Terminvorschlag per Karte oder Brief, ggf. Aushang) können daher am Mittwoch den 06.01.2021, am Donnerstag den 07.01.2021 und am Freitag den 08.01.2021 folgende Schornsteinfegerarbeiten (Messungen / Überprüfungen von Öl- und Gas-Feuerungsanlagen sowie Kehrung von Schornsteinen / Abgasanlagen ) leider nicht durchgeführt werden:

 

Mittwoch 06.01.2021 (Als neuer Termin ist anvisiert: Mittwoch, der 20.01.)

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-GER-22

M-FLE-1

M-LEI-41

M-ROM-6

S-AMK-1a S-AMK-27 S-AMK-38 S-AMK-49

S-QUE-2 

Z-LOM-6Z-LOM-18

 

Donnerstag 07.01.2021 (Als neuer Termin ist anvisiert: Donnerstag, der 21.01.)

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

HEBE-4HEBE-9HEBE-9HEBE-10HEBE-11HEBE-12

NL-NIE-2NL-NIE-4NL-NIE-5 / 5aNL-NIE-6

NL-OBE-3NL-OBE-4

 

Freitag 08.01.2021 (Als neuer Termin ist anvisiert: Freitag, der 22.01.)

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

ECKA-1

HEBE-13HEBE-15HEBE-15a 

M-LZE-4

NA-WEI-6NA-WEI-6a

NA-ZUM-9

OL-HAU-1OL-HAU-2OL-HAU-7 + 8

OL-ZUM-2

Meißen, 05-01-2021


Mo. 04. und Di. 05.01.2021

Da sich leider die meinerseits 'georderte' zusätzliche Mitarbeiterin / Aushilfe (im Zuge einer so genannte Arbeitnehmerüberlassung) in Quarantäne befindet (wg. Corona-Infektion eines Haushaltmitglieds) können leider ein Teil der Arbeiten erneut nicht wie geplant ausgeführt werden.

Entgegen der Mitteilung (Ankündigung / Terminvorschlag per Karte oder Brief, ggf. Aushang) können daher am Montag, den 04.01.2021 und am Dienstag, den 05.01.2021 folgende Schornsteinfegerarbeiten (Messungen / Überprüfungen von Öl- und Gas-Feuerungsanlagen sowie Kehrung von Schornsteinen / Abgasanlagen ) leider nicht durchgeführt werden:

Montag 04.01.2021 (Als neuer Termin ist anvisiert: Montag, der 18.01.)

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-NIE-14 • M-NIE-40 • M-NIE-48 • M-NIE-53 M-NIE-55

M-VOR-4M-VOR-6M-VOR-7M-VOR-12 M-VOR-16 M-VOR-20 M-VOR-23

Dienstag 05.01.2021 (Als neuer Termin ist anvisiert: Dienstag, der 19.01.)

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-JÜD-12aM-JÜD-12b

M-KYN-25M-KYN-32d

M-NOS-9M-NOS-58M-NOS-147

M-RAU-64 M-RAU-88

M-TAL-9

M-SRE-26

Meißen, 03-01-2021


Mi. 09. bis Fr. 11.12.2020

Durch den Ausfall einer KiTa (Schließung wg. Corona) kann ein Mitarbeiter leider nicht wie geplant Arbeiten ausführen.

Entgegen der Mitteilung (Ankündigung / Terminvorschlag per Karte oder Brief, ggf. Aushang) können daher am Mittwoch, den 09.12.2020, am Donnerstag, den 10.12.2020 und am Freitag, den 11.12.2020 folgende Schornsteinfegerarbeiten (Messungen / Überprüfungen von Öl- und Gas-Feuerungsanlagen sowie Kehrung von Schornsteinen / Abgasanlagen ) leider nicht durchgeführt werden:

Mittwoch 09.12.2020

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-NIE-14 • M-NIE-40 • M-NIE-48 • M-NIE-53 M-NIE-55

M-VOR-4M-VOR-6M-VOR-7M-VOR-7M-VOR-12 M-VOR-16 M-VOR-20 M-VOR-23

M-ZSC-14

Donnerstag 10.12.2020

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-BAH-1M-BAH-2

M-MEL-5M-MEL-23M-MEL-25M-MEL-27M-MEL-30

M-ROB-2

Freitag 11.12.2020

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

M-DOB-10

M-KOR-14

M-LZE-4

M-NEU-15 • M-NEU-19

M-QUE-40a

M-ROT-5

M-TAL-14 M-TAL-58

M-UNV-12 

M-WET-2

M-ZKT-3M-ZKT-5

Meißen, 08-12-2020


Mo. 07.12.2020

Durch den Ausfall einer KiTa (Schließung wg. Corona) kann ein Mitarbeiter leider nicht wie geplant Arbeiten ausführen.

Entgegen der Mitteilung (Ankündigung / Terminvorschlag per Karte oder Brief) können daher am Montag, den 07.12.2020 folgende Schornsteinfegerarbeiten (Kehrung von Schornsteinen/Abgasanlagen und ggf. Reinigung / Kehrung der Verbindungsstücke / Rauchrohre von Festbrennstoff-Heizkessel) leider nicht durchgeführt werden:

Kunden-Nr. <siehe Karte, Brief...>

KEIL-M-32KEIL-M-34KEIL-M-35KEIL-M-39KEIL-M-47

KEIL-J-1KEIL-J-12

Z-LEI-4Z-LEI-5Z-LEI-8Z-LEI-17A

Z-MEI-5Z-MEI-7Z-MEI-10Z-MEI-13Z-MEI-15Z-MEI-20Z-MEI-22

Z-SEE-2Z-SEE-4Z-SEE-14Z-SEE-16Z-SEE-17

Die angekündigten Messungen/Überprüfungen von Öl- und Gas-Feuerungsanlagen bleiben davon unberührt. Diese Tätigkeiten werden wie geplant ausgeführt.

Meißen, 04-12-2020


(Bildquelle: Pixabay)
Corona-Virus

Sehr geehrte Kundschaft,

auch wenn sich die Lage in Bezug auf das Coronavirus etwas beruhigt hat, sind Maßnahmen zum eigenen Schutz und vor allem natürlich zum Schutz anderer nach wie vor geboten. Vorrangig sollte natürlich die Abstandsregel - Mindestmaß 1,5 m - eingehalten werden. Idealer Weise in Kombination mir einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2-Maske).

In geschlossenen Räumen ist die Verwendung von FFP2-Masken nach wie vor ein sehr wirksamer und sinnvoller Schutz. Deshalb erachte ich als erforderlich, dass bei Besuchen in meinem Büro eine derartige Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird! Ich bitte dies zu beachten und auch, dass bei Erkältungssymptomen bitte von einem persönlichen Besuch Abstand genommen werden sollte.
Dies meisten Sachverhalte können auch telefonisch geklärt / besprochen werden.

Auf Ihr Verständnis hoffend,
verbleibe ich mit freundlichem Gruß

Ihr Thomas Kuntke, me.


Meißen, 22.04.2022


Sehr geehrte Kundschaft,

in Bezug auf das Coronavirus werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen.
Von den bislang erlassenen allgemeinen Verfügungen und speziellen Ge- und Verboten, ist das Schornsteinfeger-Handwerk zurzeit nicht konkret erfasst, dennoch gilt natürlich auch für uns, dass in der aktuellen Ausnahmesituation dem Schutz der Bevölkerung die höchste Priorität – dabei insbesondere für ältere Menschen und anderen gefährdeten Personen – zukommt.

Dem tragen wir bei der Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten Rechnung:

1.)

Damit eine weitere Ausbreitung so weit wie möglich verhindert wird, beachten wir strikt die allgemeinen Hygieneempfehlungen und wenden diese auch in unserem privaten Umfeld an. Dazu gehört u.a.

-

Regelmäßiges und gründliches Händewaschen (https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/),

-

richtiges Husten und Niesen (https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/hygiene-beim-husten-und-niesen/)

-

Abstand halten (möglichst 1,5 m, besser 2 m)

-

Händeschütteln ist tabu

Hinweis und Bitte:
Wir müssen meist durch das Haus entweder in den Heizraum, z.B. Keller und auf’s Dach. Auch wenn wir Handschuhe tragen, so ist es sicherlich geboten, dass bitte die Türen durch Sie / die Bewohner selber geöffnet werden. Ausnahmen sind die Bodenluke und der Dachausstieg, da diese im Regelfall nur durch uns frequentiert werden.
Ermöglichen Sie uns bitte auch – so es keine zu großen Umstände macht bzw. möglich ist – dass wir uns mal die Hände waschen dürfen. (Zum abtrocknen nutzen wir eigene Papiertücher.)

2.)

Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wird auf die Ausübung der Arbeiten unverzüglich verzichtet.

3.)

Wir nehmen die Bedenken unserer Kunden ernst und respektieren z.B. den Wunsch Termine zu verschieben.

4.)

Handlungsempfehlungen und Anweisungen unserer Aufsichtsbehörde zum Thema Coronavirus werden selbstredend beachtet und unverzüglich umgesetzt.

 

Zu beachten ist jedoch auch, dass die im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz begründeten Pflichten aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufgehoben sind. Als gefahrenabwehrender Beruf sind wir den Punkten 2.1 und 2.2 der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 zugeordnet (inzwischen ersetzt durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO – vom 17.04.2020 u.a.m. so z.B. die VO vom 30.10.2020). Dabei wird natürlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbreitung des Virus bestmöglich zu verzögern ist und dass insbesondere Personen, die zur Risikogruppe gehören, besonders zu schützen sind. Wir haben und verwenden daher bei Bedarf entsprechenden Mund- und Nasenschutz (Feinstaubmasken). Handschuhe werden zudem generell getragen.

Hinweis zu den Bürozeiten (DI. 15 - 17 Uhr und DO. 9 - 11 Uhr):

Zu den genannten Zeiten ist zwar das Büro nach wie vor besetzt (per Telefon - 03521. 73 52 95 - erreichbar) jedoch für den Publikumsverkehr geschlossen!

Mit freundlichem Gruß
Schornsteinfegerbetrieb Kuntke - Energieberatungs- und Sachverständigenbüro
gez. Thomas Kuntke

 

Stand: 18-03-2020 | Edit: 22-03-2020, 26-03-2020, 07-04-2020, 08-04-2020, 20-04-2020, 30-10-2020

 

Kundeninformation als PDF (32 KB)


Hier können Sie sich zusätzlich über den aktuellen Stand und das Virus, sowie Verhaltensweisen informieren:

-Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)
-Bundesgesundheitsministeriums (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html)
-Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html)
-Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (https://www.sms.sachsen.de/coronavirus.html)
-Landkreis Meißen - Landratsamt (http://www.kreis-meissen.org/15946.html)
-Schornsteinfeger-Innung Sachsen - Landesinnung (https://www.schornsteinfeger-sachsen.de/)

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