• GEG-Lesefassung.pdfGesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), Lesefassung von www.gesetze-im-internet.de473 K

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  • SAENA-Infoblatt_Heizung_GEG_2024.pdfInformationen über die Anforderungen beim Einbau oder Austausch von Heizungen. Zusammengestellt von der SAENA (Sächsische Energieagentur)176 K

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Info-Grafik des BMWK zum neuen GEG:
"Das gilt ab 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude"
Info-Grafik des BMWK

NEUBAU (noch nicht errichtet)

im Neubaugebiet
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2024

Außerhalb eines Neubaugebietes
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 2026/2028

BESTANDSGEBÄUDE
Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren
Kein Heizungstausch notwendig

Heizung ist kaputt - keine Reparatur möglich
Es gelten pragmatische Übergangslösungen.*
Bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigen und die Förderung nutzen.

* Die oben stehende Grafik bietet einen ersten Überblick. Weitere Infos gibt es unter energiewechsel.de/geg

Quelle: BMWK, Stand 12/2023

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Info-Grafik des BMWK: "Ab 2024:
Erhöhte Förderung für den Heizungstausch"
Info-Grafik des BMWK

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu aufgestellt. Ab 2024 gelten höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Weitere Effizienz- maßnahmen werden auch künftig mit bis zu 20 Prozent gefördert.

WO BEANTRAGEN

Die Förderung für den Heizungstausch kann bei der KfW beantragt werden. Einzelne Effizienzmaßnahmen, wie Fenstertausch oder Dämmung, beim BAFA.

AB WANN BEANTRAGN

Heizungstausch:
Ab 27. Februar 2024: für Einfamilienhäuser

Zeitlich gestaffelt für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieterinnen und Vermieter, Kommunen und Unternehmen

Einzelne Effizienzmaßnahmen:
Ab 1. Januar 2024: für alle Antragstellenden

ÜBERGANGSREGLUNG BEIM HEIZUNGSTAUSCH

Der Heizungstausch kann ab sofort be- auftragt und der Förderantrag nach- gereicht werden. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen. Diese Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

Mehr erfahren auf www.energiewechsel.de/beg

Quelle: BMWK, Stand 12/2023

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