- GEG-Lesefassung.pdfGesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG), Lesefassung von www.gesetze-im-internet.de473 K
- GEG-Informationsblatt_Einbau_neue_Heizung.pdfInformationsbroschüre zum geplanten Heizungseinbau. Die editierbare Seite 8 kann als Nachweis über die pflichtgemäße Beratung genutzt werden.2.1 M
- UEbersicht-Anforderung-Etagenheizung___71l.pdfInfoblatt - Übersicht zum § 71l GEG (Fristen bei Austausch / Neubau von Etagenheizungen)155 K
- SAENA-Infoblatt_Heizung_GEG_2024.pdfInformationen über die Anforderungen beim Einbau oder Austausch von Heizungen. Zusammengestellt von der SAENA (Sächsische Energieagentur)176 K
- faktenblatt-geg-gebaeudeenergiegesetz.pdfFaktenblatt zum novellierte GEG vom BMWK489 K
NEUBAU (noch nicht errichtet)
im Neubaugebiet
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 1. Januar 2024
Außerhalb eines Neubaugebietes
Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien ab 2026/2028
BESTANDSGEBÄUDE
Heizung funktioniert oder lässt sich reparieren
Kein Heizungstausch notwendig
Heizung ist kaputt - keine Reparatur möglich
Es gelten pragmatische Übergangslösungen.*
Bereits jetzt auf eine Heizung mit Erneuerbaren Energien umsteigen und die Förderung nutzen.
* Die oben stehende Grafik bietet einen ersten Überblick. Weitere Infos gibt es unter energiewechsel.de/geg
Quelle: BMWK, Stand 12/2023
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu aufgestellt. Ab 2024 gelten höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Weitere Effizienz- maßnahmen werden auch künftig mit bis zu 20 Prozent gefördert.
WO BEANTRAGEN
Die Förderung für den Heizungstausch kann bei der KfW beantragt werden. Einzelne Effizienzmaßnahmen, wie Fenstertausch oder Dämmung, beim BAFA.
AB WANN BEANTRAGN
Heizungstausch:
Ab 27. Februar 2024: für Einfamilienhäuser
Zeitlich gestaffelt für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieterinnen und Vermieter, Kommunen und Unternehmen
Einzelne Effizienzmaßnahmen:
Ab 1. Januar 2024: für alle Antragstellenden
ÜBERGANGSREGLUNG BEIM HEIZUNGSTAUSCH
Der Heizungstausch kann ab sofort be- auftragt und der Förderantrag nach- gereicht werden. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen. Diese Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.
Mehr erfahren auf www.energiewechsel.de/beg
Quelle: BMWK, Stand 12/2023
- 2018_02_24_MESSE_HAUS.pdfVortrag "Alter Feststoffofen... – Was nun? – Ist der Ofen aus? –" auf der Baumesse HAUS 2018 in Dresden. (Das Urheberrecht liegt bei Thomas Kuntke. Kopien für den eigenen nicht kommerziellen Gebrauch sind gestattet.) PDF-Datei8.7 M