Stand: 01.01.2017

Historie / Hintergrund

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtet alle Mitgliedsstaaten ein Energieverbrauchsdokument für (alle) Gebäude einzuführen. Dies ist mit der am 26.07.2007 im Gesetzblatt (BGBl. I Nr. 34, S. 1519)) veröffentlichten neuen "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - Energieeinsparverordnung (EnEV)" umgesetzt.
Die Verordnung trat am 01.10.2007 in Kraft.
Diese Verordnung wurde inzwischen durch das Gebäudeenergiegesetz -GEG- (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden vom 08.08.2020, BGBl. I S. 1728) ersetzt.

Der Energieausweis für Bestandsgebäude - bei Vermietung, Verpachtung und Verkauf - wurde ab 2008 in drei Schritten eingeführt:

Die erste Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, begann am 1. Juli 2008. 
Für Gebäude mit Baujahr ab 1966 wurden es ab dem 01. Januar 2009 verpflichtend Ausweise auszustellen. 
Für Nichtwohngebäude und "öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude" war der Starttermin der 1. Juli 2009.  

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Varianten (Verbrauch oder Bedarf)

Zwei Varianten: "Verbrauchs-Ausweis" oder "Bedarfs-Ausweis" 

Es wird zwischen dem

Energie-Verbrauchs-Ausweis
(definiert sich über den tatsächlichen Verbrauch)

und dem

Energie-Bedarfs-Ausweis
(definiert sich über den rechnerisch ermittelten Bedarf) 

unterschieden. (‹‹‹Weitere Erläuterungen dazu hier.›››)  

Es besteht eine eingeschränkte Wahlfreiheit von bedarfs- oder verbrauchsbasierten Energieausweisen. Allerdings war es bis einschließlich 30.09.2008 zulässig, für alle Gebäude frei zwischen bedarfs- und verbrauchsbasierten Energieausweisen zu wählen.

Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 (§17) ist ein Bedarfsausweis zu erstellen - Ausnahme: Das Gebäude entspricht (mindestens) der WSVO '77. 
Für alle anderen Gebäude gilt die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis (Beachte: generelle Wahlfreiheit für alle Gebäude bis 30.09.2008 - s. o.). 

Auf Basis verbrauchsorientierter Energieausweise können allerdings keine konkreten Verbesserungsvorschläge für ein Gebäude gemacht werden. Eine Energieberatung und insbesondere eine Beantragung von öffentlichen Fördermitteln setzt immer eine Bedarfsberechnung voraus und bedingt somit auch einen Energiebedarfsausweis.  

Alle Ausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum. Dies trifft übrigens auch auf den dena Gebäudepass oder den Energiepass Sachsen zu, da diese Pässe quasi die Anforderung der EnEV bereits erfüllten.  

 Ziel des Energieausweises ist es, den Verbraucher zu informieren und Einsparpotenziale aufzuzeigen. Darüber hinaus soll er ermöglichen, den Energiebedarf von Gebäuden unkompliziert zu vergleichen, was dem potentiellen Mieter, Pächter oder Käufer zu Gute kommt. Allerdings werden in Fachkreisen die möglichen zwei Varianten des Ausweises als eher ungünstig angesehen, da dadurch eine Vergleichbarkeit nur sehr eingeschränkt möglich ist und zu befürchten ist, das der Verbraucher verunsichert wird.

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Beauftragen Sie mich
als Ihren Schornsteinfeger & Energieberater
mit der Erstellung des Energieausweises für Ihr Wohngebäude!

Durch meine mehr als 25-jährige Erfahrung in der feuerungstechnischen Beratung und durch meinen bereits im Jahr 1994 erworbenen Abschluss als geprüfter Energieberater [Gebäudeenergieberater (HWK)], verfüge ich über entsprechende Erfahrung und Kompetenz. Darüber hinaus bin ich seit Herbst 2005 geprüfter "Sachverständiger für Energieeffizienz von Gebäuden (EIPOS)". Meine diesbezügliche Reg.-Nr. lautet: 1191-13-2005 und bei der dena (Deutsche Energie-Agentur GmbH) bin ich mit der Aussteller-Nummer 011032 gelistet.  

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Kosten

Die nachstehende Übersicht stellt nur eine erste, ungefähre Orientierung dar und bezieht sich auf Gebäude innerhalb von Meißen und den unmittelbaren Umland (z. B. Bockwen, Garsebach, Löthain, Niederau, Ockrilla, Sörnewitz, Zadel, Zehren). Die Preise verstehen sich als untere Richtwerte (Mindestpreise), der genaue Preis wird durch den jeweiligen konkreten Aufwand bestimmt. Fordern Sie Ihr individuelles Angebot für Ihre Immobilie(n) an!

(Preise gültig ab 01.01.2023.)

Energieverbrauchsausweis
Erhebung der Daten durch Antragsteller / Gebäudeeigentümer (Ausfüllen einer Checkliste)
Vor-Ort-Termin zwecks Inaugenscheinnahme / Foto (Zeitaufwand vor Ort max. 15 Minuten)
Energieausweis wird zugestellt (Beratungsgespräch ist gesondert zu vereinbaren). 

ab Netto 75,62 EUR
zuzüglich 19% Mwst.
Brutto = 89,99 EUR  
===============
Preis gilt bis einschließlich 4 Wohneinheiten (WE).
Für jede weitere WE werden zusätzlich Netto = 4,16 EUR 
(Brutto = 4,95 EUR) berechnet.

Optional:

Wie zuvor, jedoch                             Erhebung der Daten durch Energieberater bei einem Vor-Ort-Termin / einer Inaugenscheinnahme

      

ab Netto 125,32 EUR  
zuzüglich 19% Mwst.
Brutto = 149
,13 EUR  
================
Preis gilt bis einschließlich 4 Wohneinheiten (WE).
Für jede weitere WE werden zusätzlich Netto = 12,22 EUR 
(Brutto = 14,54 EUR) berechnet.

Energiebedarfsausweis (I) "Basis"
Erhebung der Daten teilweise durch Antragsteller / Gebäudeeigentümer (Ausfüllen einer Checkliste) und durch Energieberater  bei einem Vor-Ort-Termin / einer Inaugenscheinnahme  
(Zeitaufwand vor Ort max. 90 Minuten)
Keine
Überprüfung / Ermittlung von Fördermöglichkeiten (SAB, KfW...)            Energieausweis wird zugestellt (Beratungsgespräch ist gesondert zu vereinbaren).       

ab Netto 250,00 EUR
zuzüglich 19% Mwst.
Brutto = 297,50 EUR  
================
Preis gilt bis einschließlich 4 Wohneinheiten (WE).
Für jede weitere WE werden zusätzlich Netto = 8,00 EUR 
(Brutto = 9,52 EUR) berechnet.



Energiebedarfsausweis (II) "Komfort"
Erhebung der Daten durch Energieberater bei einem Vor-Ort-Termin / einer Inaugenscheinnahme 
(Zeitaufwand vor Ort max. 150 Minuten)
Überprüfung / Ermittlung von Fördermöglichkeiten (SAB, KfW...) 
Energieausweis wird bei einem umfangreichen Beratungsgespräch, inklusive der Erläuterung der Fördermöglichkeiten übergeben (max. 90 Minuten)
 

ab Netto 420,00 EUR
zuzüglich 19% Mwst.
Brutto = 499,80 EUR  
================
Preis gilt bis einschließlich 4 Wohneinheiten (WE).
Für jede weitere WE werden zusätzlich Netto = 17,25 EUR 
(Brutto = 20,53 EUR) berechnet.

Ab 1. Mai 2014 muss jeder neu erstellte Energieausweis mit einer Registriernummer versehen werden (§ 26c EnEV). Als Registrierstelle fungiert das das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).

Bei der Erstellung der Ausweise erfolgt grundsätzlich eine Vorortbegehung. Hinsichtlich der Qualität der aufgenommenen Daten und der genannten Modernisierungsempfehlungen unterscheide ich mich damit deutlich von vielen Wettbewerbern.

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Immobilienanzeigen

Seit 1. Mai 2014 müssen Immobilienanzeigen bestimmte Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten (§ 16a EnEV).  Diese Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie etwa Zeitungen oder auch Online-Portalen. Die Verkäufer und Vermieter sind nach der seit 1. Mai 2014 gültigen EnEV dafür verantwortlich, dass die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis genannt werden. Wer die Angaben unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV - tritt nach Art. 3 Abs. 2 der Zweiten Änderungsverordnung erst am 1. Mai 2015 in Kraft).

Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen gemäß EnEV folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:  

· die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)  
·der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
·der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z. B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)
·das Baujahr des Gebäudes
·die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Um in den "alten" Energieausweisen (also die Ausweise, welche nach dem vor dem 1. Mai 2014 geltendem „altem“ Recht erstellt wurden) die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen zu finden, gibt es die Arbeitshilfe "Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und 'alte' Energieausweise" (PDF-Datei). Diese Arbeitshilfe wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)  bekanntgegeben (Bundesanzeiger: BAnz AT 30.04.2014 B1).

Noch ein Hinweis / eine Anmerkung:

 Überwachung der Angaben in Immobilienanzeigen

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat als klageberechtigte Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation angekündigt, Immobilienanzeigen auf Basis der seit 1. Mai 2014 geltenden Informationspflichten für Vermieter und Verkäufer bezüglich der Energieeffizienz in Immobilienanzeigen (EnEV 2014, §§ 16a und 29) genau zu beobachten. Festgestellte Verstöße werde man juristisch verfolgen, „um eine schnelle, konsequente Angabe der Energieverbrauchsinformationen sicherzustellen“.

Quelle: www.geb-info.de
 

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Verkauf und Vermietung

Mit der seit dem 1. Mai 2014 gültigen EnEV bekommt der Energieausweis eine stärkere Wichtung. Nunmehr sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, den Ausweis (unaufgefordert) bereits bei der Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Diese Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.

Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis oder deren Kopie dann unverzüglich an den Käufer oder Mieter bzw. Pächter übergeben werden. Dies ist im  § 16 Absatz 2 EnEV festgeschrieben.  

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Bild: meiland.de
Historisches Brauhaus in Meißen

Baudenkmal und andere Ausnahmen

Entsprechend § 16 Absatz 5 Satz 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind die Absätze 2 bis 4 des § 16 der EnEV auf Baudenkmäler nicht anzuwenden! Die benannten Absätze (2 bis 4 des § 16 der EnEV) beschreiben u. a. das Erfordernis, dass bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung von Gebäuden oder Wohnungen, ein Energieausweis spätestens bei der Besichtigung dem potenziellen Mieter, Käufer oder Pächter (unaufgefordert) vorzulegen ist.

Wird ein denkmalgeschütztes Gebäude oder Teile davon verkauft, verpachtet oder neu vermietet, muss gemäß § 16 Absatz 5 Satz 2 EnEV kein Energieausweis ausgestellt werden. 

Auch für Gebäude mit einer Nutzfläche unter 50 m² liegt keine Ausweispflicht vor. Ebenso wenig für Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt bzw. beheizt oder gekühlt werden, wie etwa Ferienhäuser. Ausgenommen von der Energieausweispflicht sind zudem Gebäude wie Stallungen und Gewächshäuser oder solche mit einer anderen speziellen Nutzung.

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Weitere Informationen (Links):

Es gibt eine große Anzahl von Internetseiten rund um die Thematik Energieberatung, Energieeffizienz, rationelle Energieanwendung... für Gebäude und Anlagentechnik und ebenso zum Thema Energieausweis. 
Die aus unserer Sicht wichtigsten und interessantesten Seiten sind nachfolgend aufgeführt. Dabei erhebt diese Liste natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

 


Sorry, this page is only in German version. I hope you like it nevertheless and enjoy your stay. Thanks!

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Interesse? Weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

me. Thomas Kuntke
Telefon: 03521. 73 52 95
Telefax: 03521. 73 52 82
Büro: DI.15-17 Uhr + DO.9-11 Uhr
Email: kuntke (at) ebb-meissen.de



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